====== Zustellung und formlose Übersendung ======
**§ 21 (1) DPMAV**
Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
**§ 21 (2) DPMAV**
Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.
===== siehe auch =====
DPMAV -> [[DPMAV]]