====== Zustellung und formlose Übersendung ====== **§ 21 (1) DPMAV** Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt. **§ 21 (2) DPMAV** Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]