====== Weitere Nachweise des Rechtsübrgangs ====== **§ 28 DPMAV (6)** Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben. § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]] ===== siehe auch ===== § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]]