====== Vorsitzender der Markenabteilung ====== ** § 5 (2) DPMAV** Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter. ===== siehe auch ===== § 5 DPMAV -> [[Markenabteilungen]]