====== Übermittlung durch Telefax ======
**§ 11 (1) DPMAV**
Das unterschriebene [[Originale|Original]] kann auch durch Telefax übermittelt werden.
**§ 11 (2) DPMAV**
Das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.
===== siehe auch =====
DPMAV -> [[DPMAV]]