====== Prüfungsstellen und Patentabteilungen ======
**§ 2 (1) DPMAV**
Der [[Patentrecht:Präsident]] oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der [[Gebrauchsmusterabteilung|Gebrauchsmusterabteilungen]] sowie die [[Vorsitzender der Gebrauchsmusterabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
**§ 2 (2) S. 5 DPMAV**
Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige [[Patentabteilung]].
§ 2 (3) DPMAV -> [[Patentrecht:Sitzung der Patentabteilung]] \\
-> [[Patentrecht:Verfahren vor der Patentabteilung]]
**§ 2 (4) DPMAV**
Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] den Ausschlag.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Patentrecht:Prüfungsstellen]] \\
§ 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]] \\
===== siehe auch =====
-> [[DPMAV]]