====== Prüfungsstellen und Patentabteilungen ====== **§ 2 (1) DPMAV** Der [[Patentrecht:Präsident]] oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der [[Gebrauchsmusterabteilung|Gebrauchsmusterabteilungen]] sowie die [[Vorsitzender der Gebrauchsmusterabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen. **§ 2 (2) S. 5 DPMAV** Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige [[Patentabteilung]]. § 2 (3) DPMAV -> [[Patentrecht:Sitzung der Patentabteilung]] \\ -> [[Patentrecht:Verfahren vor der Patentabteilung]] **§ 2 (4) DPMAV** Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] den Ausschlag. § 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Patentrecht:Prüfungsstellen]] \\ § 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentrecht:Patentabteilungen]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[DPMAV]]