====== Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise ====== **§ 28 DPMAV (7)** Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt. § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]] Auch die Ausführungsregelung nach § 28 Abs. 7 DPMAV, die im Lichte des eingeschränkten Zuschnitts des Umschreibungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 MarkenG auszulegen ist, lässt keine grundsätzliche Ausweitung des Prüfungsumfangs zu, sondern erweitert lediglich die nach § 28 Abs. 3 DPMAV vorgesehenen Dokumente auf äquivalente Mittel zum Nachweis eines Markenerwerbs.((BPatG. Beschl. v. 27. Mai 2014, 27 W (pat) 523/13 - et Kabüffke Killepitsch; m.V.a. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 31)) § 28 Abs. 7 DPMAV erweitert lediglich die zum Nachweis geeigneten Mittel, erweitert aber nicht die gebotene Amtsermittlung.((BPatG. Beschl. v. 27. Mai 2014, 27 W (pat) 523/13 - et Kabüffke Killepitsch)) ===== siehe auch ===== § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]]