====== Markenstellen ====== ** § 5 (1) DPMAV** Der [[:Präsident]] oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der [[Markenabteilungen]] und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen. -> [[Markenabteilungen]] ===== siehe auch =====