====== Markenabteilungen ====== ** § 5 (1) DPMAV** Der [[:Präsident]] oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die [[Vorsitzender der Markenabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der [[Markenabteilungen]] und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen. § 5 (2) DPMAV -> [[Vorsitzender der Markenabteilung]] \\ § 5 (3) DPMAV -> [[Sitzungen der Markenabteilung]] \\ § 5 (4) DPMAV -> [[Entscheidungen der Markenabteilungen]] \\ -> [[Markenstelle]] \\ ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]