====== Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten ====== **§ 16 DPMAV** Zur Erleichterung der Bearbeitung von [[Anmeldungen]] teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebenen [[Formulare|Formularen]] angegeben werden sollen. ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]