====== Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen ====== **§ 3 (1) DPMAV** Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der [[Gebrauchsmusterabteilung|Gebrauchsmusterabteilungen]] sowie die [[Vorsitzender der Gebrauchsmusterabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen. § 3 (2) DPMAV -> [[Aufgaben des Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung]] \\ § 3 (3) DPMAV -> [[Sitzung der Gebrauchsmusterabteilung]] \\ § 3 (4) DPMAV -> [[Entscheidung durch die Gebrauchsmusterabteilung]] \\ § 10 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterstelle]] \\ § 10 (3) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterabteilung]] \\ ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]