====== Fristen ======
**§ 18 (1) DPMAV**
Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
**§ 18 (2) DPMAV**
Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
**§ 18 (3) DPMAV**
Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
§ 18a DPMAV -> [[Fristberechnung bei Feiertagen]]
===== siehe auch =====
DPMAV -> [[DPMAV]]