====== Fristen ====== **§ 18 (1) DPMAV** Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen. **§ 18 (2) DPMAV** Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden. **§ 18 (3) DPMAV** Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden. § 18a DPMAV -> [[Fristberechnung bei Feiertagen]] ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]