====== Empfangsbescheinigung ====== **§ 8 (2) DPMAV** Bei [[schutzrechtsanmeldung|Schutzrechtsanmeldungen]] übermittelt das [[deutsches_patent-_und_markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] dem [[anmelder]] unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete [[schutzrecht]] bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den [[eingangstag|Tag des Eingangs]] der Anmeldung angibt. ===== siehe auch ===== * [[eingangstag]]