====== Eintragung von dinglichen Rechten ====== **§ 29 (1) DPMAV** Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. **§ 29 (2) DPMAV** Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== DPMAV -> [[DPMAV]]