====== Eintragung von dinglichen Rechten ======
**§ 29 (1) DPMAV**
Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
**§ 29 (2) DPMAV**
Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
DPMAV -> [[DPMAV]]