====== Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften ====== **§ 28 DPMAV (5)** In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]] ===== siehe auch ===== § 28 DPMAV -> [[Eintragung eines Rechtsübergangs]]