====== Zuständigkeiten, Rechtsmittel ====== **§ 57 (1) DesignG** Der Antrag nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom [[Rechtsinhaber]] Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. **§ 57 (2) DesignG** Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der [[Rechtsinhaber]] zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. **§ 57 (3) DesignG** (weggefallen) ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §55 DesignG -> [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr]]\\ DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\