====== Wirkung der internationalen Eintragung ====== **§ 71 (1) DesignG** Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. **§ 71 (2) DesignG** Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert ([[Prüfung auf Eintragungshindernisse|§ 69]] Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] Absatz 1 oder [[Kollision mit anderen Schutzrechten|§ 34]] Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2). **§ 71 (3) DesignG** Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §9 DesignG -> [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]]\\ §34 DesignG -> [[Antragsbefugnis]]\\ §69 DesignG -> [[Prüfung auf Eintragungshindernisse]]\\ §70 DesignG -> [[Nachträgliche Schutzentziehung]]\\