====== Wiedergabe des Designs ====== **§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 DesignG** Die Anmeldung muss enthalten: eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. § 11 (2) S. 1 Nr. 1 DesignG -> [[Antrag auf Eintragung des Designs]] \\ § 11 (2) S. 1 Nr. 2 DesignG -> [[Angaben zur Identität des Anmelders]] \\ § 11 (2) S. 1 Nr. 4 DesignG -> [[Angabe der Erzeugnisse]] \\ § 11 (2) S. 2 DesignG -> [[Wiedergabe des Musters bei Aufschiebung der Bekanntmachung]] § 6 GeschmMV -> [[Darstellungen des Musters]] § 20 DesignG -> [[Bekanntmachung]] \\ § 37 (1) DesignG -> [[Gegenstand des Schutzes]] \\ § 38 (2) DesignG -> [[Schutzumfang]] -> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]] \\ -> [[Teilschutz]] Die Anmeldung eines Geschmacksmusters muss grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Die Wiedergabe besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen [[Darstellungen des Musters]]. Dabei darf eine einzelne Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 GeschmMV nur eine Ansicht - also einen bestimmen Aspekt des Musters.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 25) - zeigen)) Das Muster muss in der Anmeldung hinreichend konkretisiert sein, um zu vermeiden, dass eine unzureichende Wiedergabe zur Schutzbeanspruchung ausgenutzt werden kann.((BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin, insoweit in BGHZ 35, 341 nicht abgedruckt)) Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe)) [-> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]]] ===== siehe auch ===== § 11 (2) GeschmMG -> [[Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung]]