====== Weiterbehandlung ====== **§ 12 GeschmMV** Ein Antrag nach [[Weiterbehandlung der Anmeldung|§ 17]] Abs. 1 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] muss folgende Angaben enthalten: - das Aktenzeichen der Anmeldung, - den Namen des Anmelders und - das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] DesignG -> [[Designgesetz]] * [[Weiterbehandlung der Anmeldung]]