====== Verzicht ======
**§ 18 (1) GeschmMV**
In der Verzichtserklärung nach [[Löschung|§ 36]] Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Name und die Anschrift des Inhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und 4,
- falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet wird ([[Löschung|§ 36]] Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die gelöscht werden sollen.
**§ 18 (2) GeschmMV**
Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters nach [[Wiedergabe des Musters|§ 6]], im Falle des [[Anmeldung|§ 11]] Abs. 2 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] ein geänderter [[Flächenmäßige Musterabschnitte|flächenmäßiger Musterabschnitt]] nach [[Flächenmäßige Musterabschnitte|§ 7]] beizufügen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
**§ 18 (3) GeschmMV**
Für die nach [[Löschung|§ 36]] Abs. 1 Nr. 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
DesignG -> [[Designgesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Löschung]]
* [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]
* [[Wiedergabe des Musters]]
* [[Flächenmäßige Musterabschnitte]]