====== Verjährung ====== **§ 49 DesignG** Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung. § 852 BGB -> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]