====== Übergangsregelung für künftige Änderungen ====== **§ 24 GeschmMV** Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]]