====== Teilweise Aufrechterhaltung ====== **§ 35 (1) DesignG** Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, - durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den [[Rechtsinhaber]], wenn die Nichtigkeit nach [[Nichtigkeit|§ 33]] Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart ([[Designschutz|§ 2]] Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder - durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält. **§ 35 (2) DesignG** Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §2 DesignG -> [[Designschutz]]\\ §33 DesignG -> [[Nichtigkeit]]\\ §34 DesignG -> [[Antragsbefugnis]]\\ DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\