====== Teilweise Aufrechterhaltung ======
**§ 35 (1) DesignG**
Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
- durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den [[Rechtsinhaber]], wenn die Nichtigkeit nach [[Nichtigkeit|§ 33]] Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart ([[Designschutz|§ 2]] Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
- durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
**§ 35 (2) DesignG**
Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]\\
§2 DesignG -> [[Designschutz]]\\
§33 DesignG -> [[Nichtigkeit]]\\
§34 DesignG -> [[Antragsbefugnis]]\\
DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\