====== Teilung einer Sammelanmeldung ====== **§ 12 (1) DesignV** Eine [[Sammelanmeldung]] kann nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 des [[Designgesetz|Designgesetzes]] in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. **§ 11 (2) DesignV** In der Teilungserklärung sind anzugeben: - das Aktenzeichen der [[Sammelanmeldung]] und - die Nummern des Designs, die abgeteilt werden sollen. **§ 11 (3) DesignV** Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 Satz 3 des [[Designgesetz|Designgesetzes]] zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde. **§ 11 (4) DesignV** Ändern sich die Angaben nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die [[Sammelanmeldung]]von Amts wegen geteilt. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designverordnung]]\\ DesignG -> [[Designrecht]]\\ DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\ DesignG -> [[Sammelanmeldung]]\\ DesignG -> [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]\\