====== Teilung einer Sammelanmeldung ======
**§ 12 (1) DesignV**
Eine [[Sammelanmeldung]] kann nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 des [[Designgesetz|Designgesetzes]] in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
**§ 11 (2) DesignV**
In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der [[Sammelanmeldung]] und
- die Nummern des Designs, die abgeteilt werden sollen.
**§ 11 (3) DesignV**
Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 Satz 3 des [[Designgesetz|Designgesetzes]] zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
**§ 11 (4) DesignV**
Ändern sich die Angaben nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die [[Sammelanmeldung]]von Amts wegen geteilt.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designverordnung]]\\
DesignG -> [[Designrecht]]\\
DesignG -> [[Designgesetz]]\\
DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\
DesignG -> [[Sammelanmeldung]]\\
DesignG -> [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]\\