====== Strafvorschriften ====== **§ 51 (1) DesignG** Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der [[Rechtsinhaber]] nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. **§ 51 (2) DesignG** Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. **§ 51 (3) DesignG** Der Versuch ist strafbar. **§ 51 (4) DesignG** In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. **§ 51 (5) DesignG** Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. **§ 51 (6) DesignG** Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der [[Rechtsinhaber]] es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\