====== schutzverweigerung bei internationalen eintragungen ====== **§ 17a GeschmMV** Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach [[Anwendung dieses Gesetzes|§ 66]] des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung ([[Prüfung auf Eintragungshindernisse|§ 69]] Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Anwendung dieses Gesetzes]] * [[Prüfung auf Eintragungshindernisse]]