====== Sammelanmeldung ======
**§ 12 (1) DesignG**
Mehrere Designs können in einer [[Anmeldung]] zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
**§ 12 (2) DesignG**
Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] teilen. Die Teilung lässt den [[Anmeldetag]] unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]
DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\
DesignG -> [[Patentrecht:Patentkostengesetz]]\\
DesignG -> [[Anmeldung]]\\
DesignG -> [[Anmeldetag]]\\