====== Sammelanmeldung ====== **§ 12 (1) DesignG** Mehrere Designs können in einer [[Anmeldung]] zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen. **§ 12 (2) DesignG** Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] teilen. Die Teilung lässt den [[Anmeldetag]] unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]] DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\ DesignG -> [[Patentrecht:Patentkostengesetz]]\\ DesignG -> [[Anmeldung]]\\ DesignG -> [[Anmeldetag]]\\