====== Neuheit ====== **§ 2 (2) DesignG** Ein Design gilt als neu, wenn vor dem [[Anmeldetag]] kein identisches Design [[Offenbarung|offenbart]] worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. § 2 (1) DesignG -> [[Designschutz]] \\ § 2 (3) DesignG -> [[Eigenart]], [[Eigentümlichkeit]] \\ Für die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist, kommt es nicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand)) Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen.((BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. April 1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Ur-teil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 Sitz-Liegemöbel)) Bei Prüfung der Vorbekanntheit eines Musters ist auf die objektive Zugänglichkeit des Musters für EG-Fachkreise im normalen Geschäftsbetrieb abzustellen (§ 5 GeschmG), d.h. auch ein Ausstellen des Musters auf einer für die jeweiligen Fachkreise bedeutenden Messe in der Schweiz gilt als [[Offenbarung]]. Im Zweifelsfalle gilt Beweislastumkehr, d.h. es ist nach § 5 S. 1 GeschmG vom Musterinhaber nachzuweisen, dass das Muster den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dessen [[Anmeldetag]] bekannt sein konnte. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]