====== Nachträgliche Schutzentziehung ====== **§ 25 DesignV** Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §9 DesignG -> [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]]\\ §33 DesignG -> [[Nichtigkeit]]\\ §34 DesignG -> [[Antragsbefugnis]]\\ §35 DesignG -> [[Teilweise Aufrechterhaltung]]\\