====== Löschung ======
**§ 36 (1) DesignG**
Ein eingetragenes Design wird gelöscht
- bei Beendigung der Schutzdauer;
- bei Verzicht auf Antrag des [[Rechtsinhaber|Rechtsinhabers]], wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] vorgelegt wird;
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
- bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;
- auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
**§ 36 (2) DesignG**
Verzichtet der [[Rechtsinhaber]] nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]\\
§9 DesignG -> [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]]\\
§35 DesignG -> [[Teilweise Aufrechterhaltung]]\\
DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\