====== Löschung ====== **§ 36 (1) DesignG** Ein eingetragenes Design wird gelöscht - bei Beendigung der Schutzdauer; - bei Verzicht auf Antrag des [[Rechtsinhaber|Rechtsinhabers]], wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] vorgelegt wird; - auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; - bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2; - auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss. **§ 36 (2) DesignG** Verzichtet der [[Rechtsinhaber]] nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §9 DesignG -> [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]]\\ §35 DesignG -> [[Teilweise Aufrechterhaltung]]\\ DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\