====== Haftung des Inhabers eines Unternehmens ====== **§ 44 DesignG** Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ [[Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz|42]] und [[Vernichtung, Rückruf und Überlassung|43]] mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ §42 DesignG -> [[Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz]]\\ §43 DesignG -> [[Vernichtung, Rückruf und Überlassung]]\\