====== Fakultativer Inhalt der Designanmeldung ====== **§ 11 (4) DesignG** Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: - eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, - einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1, - ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist, - die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, - die Angabe eines Vertreters. § 11 (5) Nr. 1 DesignG -> [[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe]] \\ § 11 (5) Nr. 2 DesignG -> [[Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung]] \\ § 11 (5) Nr. 3 DesignG -> [[Verzeichnis der Warenklassen]] \\ § 11 (5) Nr. 4 DesignG -> [[Angabe der Entwerfer]] \\ § 11 (5) Nr. 5 DesignG -> [[Angabe des Vertreters]] \\ Das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11)) [-> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]]] ===== siehe auch ===== § 11 DesignG -> [[Designanmeldung]] \\