====== Entwerferbenennung ====== **§ 10 DesignG** Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem [[Rechtsinhaber]] das Recht, im Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\ DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]