====== Eigenart ====== **§ 2 (3) DesignG** Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. § 2 (1) DesignG -> [[Designschutz]] \\ § 2 (2) DesignG -> [[Neuheit]] \\ -> [[Gesamteindruck des Designs]] Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der [[Gesamteindruck des Designs|Gesamteindruck]], den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.((BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18)) Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Gesamteindrücke.((BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18; m.V.a. BGH GRUR 2010, 718 – verlängerte Limousinen; Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Aufl., Rdnr. 68)) Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck zu vergleichen sind.((BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18 ; m.V.a. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 30)) Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenart sind die Vorstellungen des informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln.((BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18; zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 53 und 59 – PepsiCo/Grupo Promer; EuG GRUR-RR 2010, 425 Rn. 47 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 – Kinderwagen II)) Die Schutzfähigkeit der Muster ist allein danach zu beurteilen, welchen ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen.((zur alten Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04 ; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.)) Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche [[Eigentümlichkeit]] und [[Gestaltungshöhe]]((vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten)) ist keine Schutzvoraussetzung mehr.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; vgl. zu Art. 6 GGV BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN)) Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Damit ist die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Muster verkörperten gestalterischen Leistung zwar nicht ausgeschlossen((vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GGV BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN)). Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz eines Musters keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr voraussetzt. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Gesamteindruck des Musters vom vorbekannten Formenschatz unterscheidet.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33)) Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe [-> [[Urheberrecht:Schöpfungshöhe]]] zu erreichen.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) ===== siehe auch ===== -> [[Designfähigkeit]] \\ -> [[Eigentümlichkeit]] \\ -> [[Einfache geometrische Formen]] \\ § 2 (2) UrhG -> [[Urheberrecht:Persönliche geistige Schöpfung]] (Urheberrecht) \\