====== Designschutz ====== **§ 2 (1) DesignG** Als [[eingetragenes Design]] wird ein Design geschützt, das [[Neuheit|neu]] ist und [[Eigenart]] hat. § 2 (2) DesignG -> [[Neuheit]] \\ § 2 (3) DesignG -> [[Eigenart]] \\ -> [[Gegenstand des Designschutzes]] \\ Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG 2004 und § 2 Abs. 1 DesignG wird als Geschmacksmuster bzw. als eingetragenes Design ein Muster bzw. ein Design geschützt, das neu (§ 2 (2) DesignG -> [[Neuheit]]) ist und Eigenart (§ 2 (3) DesignG -> [[Eigenart]]) hat. Ein Muster bzw. ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bzw. kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG -> [[Neuheit]]). Muster bzw. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 2 DesignG). Wird wirksam die Priorität der Ausstellung eines Musters bzw. eines Designs in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung des § 2 GeschmMG 2004 und des § 2 DesignG der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetags (vgl. § 13 Abs. 2, § 15 GeschmMG 2004; § 13 Abs. 2, § 15 DesignG).((BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell)) ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]