====== Designrecht ====== GeschMG -> [[Designgesetz]] \\ GeschMV -> [[Designverordnung]] Das Designrecht schützt als Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen [[Erzeugnis|Erzeugnisses]] oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt [§ 1 Nr. 1 DesignG -> [[Muster]]]. Als Design wird ein [[Muster]] geschützt, das [[Neuheit|neu]] ist und [[Eigenart]] hat [§ 2 (1) DesignG _> [[Designschutz]]]. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register [§ 27 (1) DesignG -> [[Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes]]]. Die [[Schutzdauer]] des Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem [[Anmeldetag]]. Das [[Recht auf das Design]] steht dem [[Entwerfer]] oder seinem [[Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolger]] zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Design gemeinschaftlich zu [§ 7 (1) DesignG -> [[Recht auf das Design]]]. Das Designrecht regelt auch das [[Eintragungsverfahren]], [[Rechtsverletzungen]], [[Verfahren in Designstreitsachen]], [[Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde]], [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und den [[Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen]]. ==== Verhältnis zum Urheberrecht ==== Der Gesetzgeber hat mit dem Designrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Designreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 29)) Designschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen((vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. - Flos/Semeraro)). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Designschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Designschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Designschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) ===== siehe auch ===== -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]