====== Geschmacksmusterfähigkeit ====== **§ 2 (1) GeschmMG** Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das [[Neuheit|neu]] ist und [[Eigenart]] hat. § 3 GeschmMG -> [[Ausschluß vom Geschmacksmusterschutz]] Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 GeschmMG a.F., wenn sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen, die bestimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel)) ===== siehe auch ===== GeschmMG -> [[Geschmacksmusterrecht]]