====== Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe ====== **§ 11 (5) Nr. 1 DesignG** Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe. **§ 10 (1) DesignV** Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht ([[Anmeldung|§ 11]] Abs. 4 Nr. 1 des [[Designgesetz|Designgesetzes]]), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem [[Flächenmäßige Designabschnitte|flächenmäßigen Designabschnitt]] ersichtlich sind. **§ 10 (2) DesignV** Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei [[Sammelanmeldung|Sammelanmeldungen]] ([[Sammelanmeldung|§ 12]] des [[Designgesetz|Designgesetzes]]) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden. **§ 10 (3) DesignV** Bei Verwendung eines digitalen Datenträger zur Einreichung der [[Wiedergabe des Designs|Einreichung der Wiedergabe]] ([[Wiedergabe des Designs|§ 7]] Abs. 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei [[Sammelanmeldung|Sammelanmeldungen]] sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designverordnung]]\\ DesignG -> [[Designrecht]]\\ DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\ DesignG -> [[Anmeldung]]\\ DesignG -> [[Flächenmäßige Designabschnitte]]\\ DesignG -> [[Sammelanmeldung]]\\ DesignG -> [[Wiedergabe des Designs]]\\