====== Bekanntmachung ====== **§ 20 DesignG** Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben. **§ 14 GeschmMV** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] veröffentlicht: - regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach [[Eintragung der Anmeldung|§ 13]] eingetragenen Tatsachen, - die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designverordnung]]\\ DesignG -> [[Designrecht]]\\ DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\ DesignG -> [[Eintragung der Anmeldung]]\\ DesignG -> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]\\