====== Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 34c (1) DesignG** Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass -gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder -er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen. Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden. **§ 34c (2) DesignG** Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]]