====== Ausstellungspriorität ======
**§ 15 (1) DesignG**
(1) Hat der Anmelder ein Design
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellun- gen oder
2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän- dischen Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel- dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An- spruch nehmen.
**§ 15 (2) DesignG**
Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
**§ 15 (3) DesignG**
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
**§ 15 (4) DesignG**
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. [[Ausländische Priorität|§ 14 Abs. 3]] gilt entsprechend.
**§ 15 (5) DesignG**
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach [[Ausländische Priorität|§ 14 Abs. 1]] nicht.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]
DesignG -> [[:Bundesministerium der Justiz]]\\
§14 DesignG -> [[Ausländische Priorität]]\\