====== Ausstellungspriorität ====== **§ 15 (1) DesignG** (1) Hat der Anmelder ein Design 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellun- gen oder 2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän- dischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel- dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An- spruch nehmen. **§ 15 (2) DesignG** Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht. **§ 15 (3) DesignG** Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. **§ 15 (4) DesignG** Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. [[Ausländische Priorität|§ 14 Abs. 3]] gilt entsprechend. **§ 15 (5) DesignG** Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach [[Ausländische Priorität|§ 14 Abs. 1]] nicht. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designgesetz]] DesignG -> [[:Bundesministerium der Justiz]]\\ §14 DesignG -> [[Ausländische Priorität]]\\