====== Ausländische Priorität ======
**§ 14 (1) DesignG**
Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen [[Anmeldung]] desselben Designs in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.
**§ 14 (2) DesignG**
Ist die frühere [[Anmeldung]] in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des [[:Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
**§ 14 (3) DesignG**
Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so trägt das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] die Priorität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Designs in Anspruch genommen oder Angaben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]
DesignG -> [[Anmeldung]]\\
DesignG -> [[:Pariser Verbandsübereinkunft]]\\
DesignG -> [[:Bundesministerium der Justiz]]\\
DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\