====== Anzuwendendes Recht ======
**§ 72 (1) DesignG**
Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
Die Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes 2004 und des Designgesetzes sind auch auf Geschmacksmuster bzw. Designs anwendbar, die - wie das Klagedesign - vor ihrem Inkrafttreten angemeldet oder eingetragen worden
sind, soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 32 - Baugruppe; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 47 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 = WRP 2011, 1463 - ICE; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 28 - Armbanduhr))
**§ 72 (2) DesignG**
Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
Nach § 72 Abs. 2 GeschmMG 2004 finden auf Geschmacksmuster, die
vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin
die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen
der Schutzfähigkeit Anwendung (Satz 1). Rechte aus diesen Geschmacksmustern
können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne
von § 38 Abs. 1 GeschmMG 2004 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen
wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung nicht hätte verbieten können (Satz 2). Aus der Bezugnahme
auf die in § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 angeführten Geschmacksmuster
ergibt sich, dass die in § 72 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 vorgesehene Fortgeltung
des Geschmacksmustergesetzes aF Geschmacksmuster betrifft, die vor
dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind. Demzufolge
richten sich die Schutzwirkungen eines Geschmacksmusters, das - wie das Klagedesign
- ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist,
nach dem Geschmacksmustergesetz 2004. Eine inhaltsgleiche Regelung findet
sich in § 72 Abs. 2 DesignG für das eingetragene Design.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell))
**§ 72 (3) DesignG**
Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
**§ 72 (4) DesignG**
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designgesetz]]