====== Antragstellung ====== **§ 21 (1) DesignV** Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. **§ 21 (2) DesignV** In dem Antrag sind anzugeben: - die Nummer des eingetragenen Designs, - der Name und die Anschrift des Antragstellers, - der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes, - die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, - bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens. **§ 21 (3) DesignV** Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. ===== siehe auch =====