====== Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität ======
**§ 11 (1) DesignV**
Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen ([[Ausländische Priorität|§ 14]] Abs. 1 Satz 1 des [[Designgesetz|Designgesetzes]]).
**§ 11 (2) DesignV**
Wird die Inanspruchnahme einer [[Ausstellungspriorität]] erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung ([[Ausstellungspriorität|§ 15]] Abs. 4 Satz 1 des [[Designgesetz|Designgesetzes]]) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.In der Bescheinigung muss bestätigt werden,
- dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde,
- der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
- der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.
Für die Bescheinigung soll das vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebene Formblatt benutzt werden.Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten.
**§ 11 (3) DesignV**
Die Möglichkeit, die Angaben nach [[Ausländische Priorität|§ 14]] Abs. 1 Satz 2 des [[Designgesetz|Designgesetzes]] zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben ([[Ausländische Priorität|§ 14]] Abs. 1 Satz 1, [[Ausstellungspriorität|§ 15]] Abs. 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designrecht]]\\
DesignG -> [[Designgesetz]]\\
DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\
DesignG -> [[Ausländische Priorität]]\\
DesignG -> [[Ausstellungspriorität]]\\