====== Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung ====== **§ 19 (1) DesignV** Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: - das Aktenzeichen der Eintragung, - der Verwendungszweck der Zahlung und - der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1. **§ 19 (2) DesignV** Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: - das Aktenzeichen der Eintragung, - den Namen des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 sowie - die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll. **§ 19 (3) DesignV** Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: - das Aktenzeichen der Eintragung, - der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 und - der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. **§ 19 (4) DesignV** Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== DesignG -> [[Designverordnung]]\\ DesignG -> [[Designrecht]]\\ DesignG -> [[Designgesetz]]\\ DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\ DesignG -> [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]\\ DesignG -> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]\\