====== Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung ======
**§ 19 (1) DesignV**
Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Verwendungszweck der Zahlung und
- der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1.
**§ 19 (2) DesignV**
Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- den Namen des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 sowie
- die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
**§ 19 (3) DesignV**
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Name des Rechtsinhabers nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 6]] Abs. 1 und
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
**§ 19 (4) DesignV**
Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
DesignG -> [[Designverordnung]]\\
DesignG -> [[Designrecht]]\\
DesignG -> [[Designgesetz]]\\
DesignG -> [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]\\
DesignG -> [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]\\
DesignG -> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]\\