====== Hinweispflicht des Rechtsanwalts ====== ** § 49b (5) BRAO** Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. ===== siehe auch ===== § 49b BRAO -> [[Vergütung]]