====== Bestimmung der Geschäftskreise und der Abteilungsvorsitzenden ====== **§ 2 (1) DPMAV** Der [[Präsident|Präsident oder die Präsidentin]] bestimmt den Geschäftskreis der [[Patentrecht:Prüfungsstellen]] und [[Patentrecht:Patentabteilungen]] sowie die [[Patentrecht:Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der [[Patentrecht:Patentanmeldung|Anmeldungen]]. **§ 3 (1) DPMAV** Der [[Präsident|Präsident oder die Präsidentin]] bestimmt den Geschäftskreis der [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterstelle]] und der [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterabteilung|Gebrauchsmusterabteilungen]] sowie die [[Gebrauchsmusterrecht:Vorsitzender der Gebrauchsmusterabteilung|Vorsitzenden]] und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusteranmeldung|Anmeldungen]]. **§ 4 (1) DPMAV** Der [[Präsident|Präsident oder die Präsidentin]] bestimmt den Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung. ** § 5 (1) DPMAV** Der [[Präsident]] oder die Präsidentin]] bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der [[Markenrecht:Markenabteilungen]] und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der [[Markenrecht:Markenanmeldung|Anmeldungen]]. **§ 6 DPMAV** Der [[Präsident|Präsident oder die Präsidentin]] bestimmt den Geschäftskreis der [[Geschmacksmusterrecht:Geschmacksmusterstelle]] und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der [[Geschmacksmusterrecht:Geschmacksmusteranmeldung|Anmeldungen]]. ===== siehe auch ===== * [[Präsident]]