====== Zustellung und Äußerung ====== § 31 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung. **§ 31 (2) ArbnErfG** Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern. ===== siehe auch ===== § 31 ArbnErfG -> [[Anrufung der Schiedsstelle]] \\ Regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.