====== Zuständigkeit der Patentgerichte ====== § 39 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. **§ 39 (1) ArbnErfG** Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 39 ArbnErfG -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.