====== Zuständigkeit ====== § 39 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern. § 39 (1) ArbnErfG -> [[Zuständigkeit der Patentgerichte]] \\ Bestimmt, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. § 39 (2) ArbnErfG -> [[Ausnahmen von der Zuständigkeit]] \\ Legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.6 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#6. Gerichtliches Verfahren|Gerichtliches Verfahren]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Rechtsverhältnissen im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.