====== Zuständigkeit ====== **§ 39 (1) ArbNErfG** Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für [[patentrecht:patentstreitsachen|Patentstreitsachen]] zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. **§ 39 (2) ArbNErfG** Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[patentrecht:patentstreitsachen|Patentstreitsachen]]