====== Zuständigkeit ======
**§ 39 (1) ArbNErfG**
Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für [[patentrecht:patentstreitsachen|Patentstreitsachen]] zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.
**§ 39 (2) ArbNErfG**
Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Arbeitnehmererfindergesetz]]
* [[patentrecht:patentstreitsachen|Patentstreitsachen]]